Anmeldebogen
Gemäß der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren vom
23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 952) und den hierzu vom Reichskanzler
cerlassenen Ausführungsbestimmungen vom 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 953)
melde ich die umstehend verzeichneten Wertpapiere an.
(Oatum) (Unterschrift)
Anleitung zur Ausfüllung-)
1. Der Anmeldung unterliegen:
a) inlündische Wertpapiere, jedoch nur, wenn sie im Ausland verwahrt werden,
b) ausländische Wertpapiere, gleichviel ob sie im In- oder Ausland sich befinden. Ausländische Weit.
papiere sind solche, aus denen ein im (feindlichen oder neutralen) Ausland ansässiger Schuldner, ins-
besondere auch ein ausländischer Staat haftet, oder durch die — wie bei Aktien und dergleichen —
ein Beteiligungsrecht an einem ausländischen (seindlichen oder neutralen) Unternehmen verbrieft wird.
UAnmeldepflichtige Wertpapiere sind:
1. Aktien, Kuxe, Interimsscheine und andere Wertvapiere, durch die eine Beteiligung an einem Unter-
nehmen verbrieft wird, einschließlich der Jeuanisse (Zertifikate) über die Beleiligung an ausländischen
Aktiengesellschaften (shares, certilicates, wie sie namentlich bei den Goldminengesellschaften üblich sind),
2. auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen oder ver-
tretbare andere Wertpapiere.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungsscheine (Talons), Zins- und Gewinn-
anteilscheine, Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks. Nicht anzumelden sind ferner Wert-
papiere, die einer auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 310) errichteten
Dahrlehnskasse verpfändet sind.
2. Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, sind nur insoweit anzumelden, als sie natürlichen oder juristischen
Personen gehören, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ibren Sitz haben.
Nicht angemeldet zu werden brauchen Wertpapiere, von denen feststeht, daß sie einem Ausländer ge-
hören, der nicht Angehöriger eines feindlichen Staates ist.
Die Erklärung ist nach dem Stande vom 30. September 1916 auszufüllen und bis zum 31. Oktober 1916
der Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren Bezirk der Anmeldepflichtige
seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, in Berlin dem Kontor der Reichshauptbank für Wert.
papiere einzureit###n.
4. Wertpapiere, die cinem inländischen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes (also etwa einer Bank,
Kreditgenossenschaft, einem Bankier) oder einer inländischen Sparkasse oder Kreditanstalt unverschlossen zur
Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, sind nicht vom Eigentümer, sondern von demjenigen, der sie
im Gewahrsam hat oder zum Zwecke der Verwahrung oder Verpsändung in das Ausland weitergegeben hat,
anzumelden.
Im übrigen ist zur Anmeldung verpflichtet der Eigentümer oder in seiner Verhinderung sein Vertreter
(insbesondere also bei eigenem Gewahrsam, bei Aufbewahrung in verschlossenem Depot oder Schrankfach
(Safe) sowie bei Ausbewahrung im Ausland).
Ist jemand (z. B. eine Bank) zur Anmeldung sowohl eigener, wie fremder Wertpapiere verpflichtet,
so hat er die eigenen und fremden Wertpapiere derselben Gattung in einer Summe anzugeben.
Hat das anmeldepflichtige Unternehmen mehrere Niederlassungen, so erfolgt die Anmeldung durch die
Hauptniederlassung.
5. Anmeldebogen sind durch die Reichsbank zu beziehen.
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P) Nach &5 der Verordnung vo#m 23. Angust 1916 wird mit Gelkstrase bis zu 1 500 Mark oder mit Gefingnis his zu 3 Monaten bestraft,
a) wer versäßylich ken Anordnungen des Relchskanzlers über die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fuist
nachkommt
1) wer bei der Anmeltdung wissentlich unvollständige eder unrichtige Angaben macht.