Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für jedes Land, in dem die Wertpapiere ausgestellt oder zahlbar sind, 
ist ein besonderer Bogen (eventuell Einlagebogen) zu benutzen; bei verschiedenen 
Sorten von Wertpapieren ist folgende Gruppierung einzuhalten: 
1. Staats= und Kommunalanleihen, 2. Eisenbahnanleihen, 3. sonstige fest- 
verzinsliche Wertpapiere, 4. Aktien, Genußscheine, Kuxe und dergleichen. 
Name des Landes: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zins- Ausländische, *- **m1 
fuß in Deutschland Ausländische oder inländische 
(ällt Bezeichnung Währung selbst befindliche im Ausland (in ausländischem 
# der Wertyawi 4,t Fr. . Wertpapiere Bankdepot usw.) befindliche 
Ateprdä er. papiere un., Kr. uf.)Liese Spalt breibt Wertpapiere 
Sene für Deutschland frei) 
or)) Nennwert Neunwert Verwahrungsort 
1 2 a 4 5 6 
Unterschrift: 
  
Datum: 
  
  
Wohnung:
	        
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