Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 973 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 196 
Inhalt: Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. S. 973. — Verordnung über die Nach- 
prüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916. S. 975. 
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(Nr. 5416) Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
§ 1 
Der Preis für Hauszwetschen (Bauernpflaumen) aller Art aus der Ernte 1916 
darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vor- 
behaltlich der Vorschrift im § 2, zehn Mark für fünfzig Kilogramm nicht übersteigen. 
§ 2 
Hauszwetschen dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu 
fünfundzwanzig Pfennig für das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt 
der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zwanzig Pfund und weniger. 
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im § 1, der 
Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. 
Die Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für 
ihren Bezirk niedriger festsetzen und Ausnahmen von dem Kleinverkaufspreise zu- 
lassen. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Anordnungen anstatt 
durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand getroffen 
werden können. 
§ 3 
Das Eigentum an Hauszwetschen kann durch Anordnung der zuständigen 
Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung 
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
dem Besitzer zugeht. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 221 
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1916.