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Artikel 2
Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung des
Wechselstempels oder einer landesgesetzlichen Abgabe.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. August 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
(Nr. 5122) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnungen über die Regelung des
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
fabrikation. Vom 31. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915,
vom 25. November 1915 und vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915
S. 585, 778) 1916 S. 119) werden wie folgt geändert:
1. Der § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält die Fassung:
Wer in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen
läßt (Trockner), ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich
der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H.
in Berlin zu liefern.