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3. wer der Vorschrift des § 11 zuwiderhandelt;
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 11 zuwider
hergestellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft,
feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Ubersteigt in den Fällen der Nrn. 1, 3 der Wert der Menge, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend
Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Doppelte des Wertes er-
höht werden.
8. Der 9 16 wird gestrichen.
Artikel M
Der 9 10 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tritt außer Kraft.
Artikel III
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der
Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585),
wie er sich aus den Anderungen durch die Verordnungen vom 25. November
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 119)
und durch diese Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen
durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich