Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5423) Bekanntmachung über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die im § 1 c der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 
1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) für die Zeit vom 1. bis 
25. September 1916 angeordnete Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben 
und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben, 
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) — ist in der Zeit 
vom 20. September bis 5. Oktober 1916 vorzunehmen. Die im § 5c der Ver- 
ordnung vom 21. Juni 1916 vorgeschriebene Zusammenstellung der Ergebnisse 
ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Oktober 1916 einzusenden. 
§ 2 
Gleichzeitig mit der Vorschätzung nach § 1 ist eine Ernteschätzung der 
Hülsenfrüchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Eßbohnen 
— Stangen-, Buschbohnen — Acker-, Saubohnen) nach dem anliegenden Muster 
vorzunehmen. Die Ergebnisse sind von der unteren Verwaltungsbeborde zusammen- 
zustellen. Sie sind dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mit der Zusammen- 
stellung nach § 1 einzusenden. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich