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(Nr. 5423) Bekanntmachung über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die im § 1 c der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre
1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) für die Zeit vom 1. bis
25. September 1916 angeordnete Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben
und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben,
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) — ist in der Zeit
vom 20. September bis 5. Oktober 1916 vorzunehmen. Die im § 5c der Ver-
ordnung vom 21. Juni 1916 vorgeschriebene Zusammenstellung der Ergebnisse
ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Oktober 1916 einzusenden.
§ 2
Gleichzeitig mit der Vorschätzung nach § 1 ist eine Ernteschätzung der
Hülsenfrüchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Eßbohnen
— Stangen-, Buschbohnen — Acker-, Saubohnen) nach dem anliegenden Muster
vorzunehmen. Die Ergebnisse sind von der unteren Verwaltungsbeborde zusammen-
zustellen. Sie sind dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mit der Zusammen-
stellung nach § 1 einzusenden.
§ 3
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich