— 989 —
(Nr. 5423) Bekanntmachung über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Die im S lIe der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre
1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) für die Zeit vom 1. bis
25. September 1916 angeordnete Erntevorschätzung für Kartoffeln, Juckerrüben
und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben,
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) — ist in der Seit
vom 20. September bis 5. Oktober 1916 vorzunehmen. Die im 9 be der Ver-
ordnung vom 21. Juni 1916 vorgeschriebene Jusammenstellung der Ergebnisse
ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Oktober 1916 einzusenden.
(2
Gleichzeitig mit der Vorschätzung nach 9 1 ist eine Ernteschätzung der
Hülsenfrüchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Eßbohnen
— Stangen-, Buschbohnen — Acker-, Saubohnen) nach dem anliegenden Muster
vorzunehmen. Die Ergebnisse sind von der unteren Verwaltungsbeborde zusammen-
zustellen. Sie sind dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mit der Jusammen-
stellung nach § 1 einzusenden.
* 3
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
84
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich