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(Nr. 5432) Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz. Vom 7. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet,
insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- und Tannenharz, sowie Kolophonium
(Fertigharz), hergestellt aus Rohharzen vorbezeichneter Art, ist dem Kriegsausschusse
für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und
auf Verlangen abzuliefern.
Dies gilt nicht
1. für Vorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen,
2. für Kolophonium, das im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung steht.
§ 2
Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von
Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- und Tannenharz,
sowie Kolophonium (Fertigharz), hergestellt aus Rohharzen vorbezeichneter Art,
flüssiges Harz und Harzprodukte, insbesondere Harzleim (Harzseife) und Brauer-
pech, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin, zu liefern.
§ 3
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen, er kann Aus-
nahmen zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Harz und Harz-
produkten erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Harzersatz-
mittel ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
§ 4
Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im § 2
genannten Stoffe erlassen.