Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1015 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
Añ̃ 207 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst. S. 1015. 
  
(Nr. 5442) Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst. Vom 13. September 1916. 
Ar Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
*1 
Wer aus dem Ausland Gemüse und Obst aller Art, frisch, getrocknet, 
gedörrt, eingesäucrt oder in irgendeiner Art konserviert, auch in Mischungen 
mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang in das Inland 
dem an der Grenzstation befindlichen Bevollmächtigten der Reichsstelle für Gemnse 
und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Art, der 
Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises unverzüglich an- 
zuzeigen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation bestellt ist, ist die 
Anzeige telegraphisch an die Recichsstelle für Gemuse und Obst, Geschäftsabteilung, 
Berlin W 57, Potsdamer Straße 75 (Telegrammadresse: Reichsgemüse Berlin) 
zu richten. bils Gemüse im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Zwiebeln, als 
Obst auch Tomaten, Weintrauben und Südfrüchte. 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt 
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine 
Stelle der Empfänger. 
(2 
Die Vorsteher der Grenzeisenbahnstationen, an denen ein Bevollmächtigter 
der Reichsstelle & 1) bestellt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der 
Begleitpapiere unverzüglich Auskunft über die vom Ausland eintreffenden 
Gemüse= und Obstsendungen zu erteilen. 
Reichs.Gesetzbl. 1916. 232 
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1916.
	        
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