Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5446) Bekanntmachung über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen 
bei Verkäufen von Web., Wirk. und Strickwaren vom 30. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte. Vom 14. Sep- 
tember 1916. 
Die Ausführungsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preis- 
beschränkungen bei Verkäufen von Web., Wirk. und Strickwaren vom 30. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte vom 30. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 216) werden wie folgt geändert: 
1. Im §# 14 wird der Abs. 2 Satz 2 gestrichen. 
2. Es wird folgende Vorschrift als § 15 aufgenommen: 
Die Beitreibung der zugunsten des Reichs einzuziehenden Beträge 
sowie der festgesetzten Auslagen erfolgt auf Ersuchen des Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5447) Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim. Vom 14. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder Art zu 
regeln. Er kann Erhebungen über Erzeugung, Bestand, Absatz, Verbrauch und 
Bedarf anordnen. 
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- 
stehender Ermächtigung zu erlassenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß 
neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden kann, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht.
	        
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