Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5448) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023). Vom 
14. September 1916. 
Ar#- Grund des 9 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023) wird folgendes bestimmt: 
1 
Wer Leder-, Hasen-, Knochen= oder Mischleim herstellt, ist verpflichtet, bis 
zum 10. jedes Monats die im vergangenen Monat aus inländischen und aus- 
ländischen Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem 
Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) anzuzeigen. 
Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kriegsausschuß an- 
zuzeigen, welche Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und aus- 
ländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915 und den abgelaufenen 
Kalendermonaten des Jahres 1916 hergestellt haben. 
§ 2 
Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im 6 1 genannten Art 
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände getrennt nach Arten 
und Eigentümern unter Bezeichnung der Art und des Eigentümers dem Kriegs- 
ausschusse bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Beginn 
eines Kalendermonats unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzuzeigen. 
Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die 
1. insgesamt 100 Kilogramm nicht übersteigen, 
2. die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung 
stehen.
	        
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