Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 
15. September 1916 bis zum 1. Oktober 1916 zu erfolgen. 
Soweit der Bestand am 15. September 1916 5000 Kilogramm übersteigt, 
sind die Leimarten auch gesondert nach QOualitäten und außerdem der Bestand 
am 1. August 1916 sowie der Zu- und Abgang seit dieser Jeit anzumelden. 
3 
Wer in einem gewerblichen Betriebe Leim der im 9 1 genannten Arten 
verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse 
die in den Jahren 1915, 1916 verbrauchten Mengen getrennt nach Arten an- 
zuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 Kilogramm im Jahre übersteigt. 
Er hat ferner bis zum gleichen Jeitpunkt anzumelden, welchen monatlichen 
Bedarf an Leim er für die Zukunft voraussichtlich haben wird. 
4 
Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegsausschuß auszu- 
gebenden Vordrucke zu erstatten. 
*5 
Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Vermittlung 
von ihm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. Das Verlangen des 
— ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekannt- 
zumachen. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn— 
tausend Mark wird bestraft, wer die in den §9 1 bis 3 vorgeschriebene Anzeige 
nicht rechtzeitig erstattet oder wer in den Fällen der 99 1, 2, §& 3 Abs. 1 wissent- 
lich falsche oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann in den 
Fällen des & 1 Abs. 1 und des 9§ 2 auf Einziehung der Mengen erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
87 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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