— 1027 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
An 209
Inhalt: Verordnung über Bucheckern. S. 1027. — Verordnung über Buchweizen und Hirse. S. 1031.
— Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. S. 1031. — Verordnung über den Verkehr
mit Jucker im Betriebsjabr 1916/17. S. 1032.
(Nr. 5449) Verordnung über Bucheckern. Vom 14. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*1
Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen an den Kriegs-
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder
an die von ihm bestimmten Stellen zu liefern.
Dies gilt nicht:
1. für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der
sonstige Forstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benötigt;
2. für Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum
Samenhandel vom Kriegsausschusse zugelassen sind;
3. für die zur Herstellung von Ol in der Wirtschaft des Sammlers so-
wie des Forsteigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten
Beamten erforderlichen Mengen, jedoch nicht für mehr als ¼ der
gesammelten Menge und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für
den einzelnen Hausstand. "
Die zur Herstellung von Ol (Abs. 2 Nr. 3) zurückbehaltenen Mengen dürfen
nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Ver-
arbeitung angenommen werden.
Meichs-Gesetzbl. 1916. 234
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1916.