Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1027 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
An 209 
Inhalt: Verordnung über Bucheckern. S. 1027. — Verordnung über Buchweizen und Hirse. S. 1031. 
— Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. S. 1031. — Verordnung über den Verkehr 
mit Jucker im Betriebsjabr 1916/17. S. 1032. 
  
(Nr. 5449) Verordnung über Bucheckern. Vom 14. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1 
Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen an den Kriegs- 
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder 
an die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. 
Dies gilt nicht: 
1. für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der 
sonstige Forstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benötigt; 
2. für Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum 
Samenhandel vom Kriegsausschusse zugelassen sind; 
3. für die zur Herstellung von Ol in der Wirtschaft des Sammlers so- 
wie des Forsteigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten 
Beamten erforderlichen Mengen, jedoch nicht für mehr als ¼ der 
gesammelten Menge und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für 
den einzelnen Hausstand. " 
Die zur Herstellung von Ol (Abs. 2 Nr. 3) zurückbehaltenen Mengen dürfen 
nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Ver- 
arbeitung angenommen werden. 
Meichs-Gesetzbl. 1916. 234 
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1916.
	        
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