Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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einer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr 
eine Mißernte vorliegt. 
Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember 
bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Vor- 
einschätzung verteilen. 
(8 
Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt 
für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 15 Mark, für Nacherzeugnis von 
75 vom Hundert Ausbeute 13/,20 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magde- 
burg bei Lieferung bis zum 30. September 1917. 
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die 
einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die ür Rohzucker 
gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. 
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/16 
und aus den früheren Betriebsjahren verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren 
Bedingungen der Lieferung festsetzen, insbesondere Bestimmungen über die Stellung 
der Säcke treffen. 
(9 
Die Verbrauchszuckerfabriken sind vorbehaltlich der Vorschrift im § 5 ver- 
pflichtet, den ihnen zugewiesenen Rohzucker abzunehmen, zu bezahlen und auf 
Verbrauchszucker zu verarbeiten; das gleiche gilt für die Verarbeitung von 
Rüben auf Verbrauchszucker, soweit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden. 
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung 
treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Sucker herzustellen sind. 
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Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte 
Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 
10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den 
Fabrikbetrieb ausgenommen zu haben (rein landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), 
dürfen im Betriebsjahr 1916/17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker 
herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstelle in den Verkehr bringen, 
als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Jeit vom 
1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwahlenden Monaten steuer- 
amtlich zum Inlandverbrauche haben abfertigen lassen, zuzüglich der versteuerten 
Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der ge- 
wählten 12 Monate. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen 
beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten 
rübenbauenden Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, dürfen nur 30 vom Hundert 
Relchs.Gesetzbl. 1916. 235
	        
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