Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die 
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entschceidet 
endgültig die höhere Verwaltungsbehorde. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
(32 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die 
Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III 
dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und 
Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und 
Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer 
als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und 
Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntaufend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuer- 
strafe, bestraft: - 
1. wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach 82 Abs. 2 er- 
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften im 9 3 zuwider Juckerrüben absetzt oder der 
Lieferungs= und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt; 
3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt,, zerstört, 
vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft 
oder ein anderes Veräußcrungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- 
schließt oder den nach 95 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
4. wer den Vorschriften in den &# 6, 9, 12 oder den auf Grund des §9 8 
Abs. 4, 9# 9, 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
5. wer den V Vorschriften in den 99 10, 23 oder den auf Grund des § 19 
Abs. 1, § 20 Abs. 3, 921 Ab. 1, 9 23, 24, 25, 32 erlassenen Be- 
stimmungen zuwiderhandelt 
6. wer die nach 829 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt 
oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert. 
Neben der Strafe können die Gcgenstände, auf die sich die strafbare 
Handn bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht.
	        
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