Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1053 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
1½3212 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. 
S. 1063. 
  
(Nr. 5461) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden 
im Reichsgebiete. Vom 19. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9§ 14 des Gesetzes über die Feststellung 
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) 
folgende Vorschriften über das Verfahren erlassen: 
A. Allgemeine Vorschriften 
I. Feststellungsbehörden 
81 
Der Sitz der Ausschüsse und der Oberausschüsse sowie die Abgrenzung ihrer 
Bezirke und ihre Geschäftsverteilung wird durch die Landeszentralbehörden oder 
die von diesen bezeichneten Behörden bestimmt. 
Der Sitz des Reichsausschusses ist Berlin. 
Die Feststellungsbehörden führen die Bezeichnung Ausschuß (Oberausschuß, 
Reichsausschuß) zur geststellung von Kriegsschäden. 
82 
Die Mitglieder der Feststellungsbehörden werden, sofern sie nicht als 
Reichs- oder Landesbeamte vereidigt sind, vor der erstmaligen Ausübung ihres 
Amtes von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und 
gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. 
Reichs-Gesetzbl. 1916 238 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.