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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
1½3212
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
S. 1063.
(Nr. 5461) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden
im Reichsgebiete. Vom 19. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9§ 14 des Gesetzes über die Feststellung
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675)
folgende Vorschriften über das Verfahren erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften
I. Feststellungsbehörden
81
Der Sitz der Ausschüsse und der Oberausschüsse sowie die Abgrenzung ihrer
Bezirke und ihre Geschäftsverteilung wird durch die Landeszentralbehörden oder
die von diesen bezeichneten Behörden bestimmt.
Der Sitz des Reichsausschusses ist Berlin.
Die Feststellungsbehörden führen die Bezeichnung Ausschuß (Oberausschuß,
Reichsausschuß) zur geststellung von Kriegsschäden.
82
Die Mitglieder der Feststellungsbehörden werden, sofern sie nicht als
Reichs- oder Landesbeamte vereidigt sind, vor der erstmaligen Ausübung ihres
Amtes von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet.
Reichs-Gesetzbl. 1916 238
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1916.