Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Vorsitzende kann Vertreter oder Beistände, die, ohne Rechtsanwälte 
zu sein, die Vertretung oder Beistandschaft geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Vorsteher von Gemeinden oder anderen öffentlich rechtlichen Verbänden, die 
als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Körperschaften einer 
besonderen Vollmacht nicht. 
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Jeder Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens diesem 
durch schriftliche Erklärung anschließen. 
Er ist in seinem Vorgehen unabhängig von den anderen Antragsberechtigten. 
Die Entscheidung kann gegenüber allen Antragsberechtigten nur einheitlich 
erfolgen. 
III. Verfahren 
(8 
Das Verfahren zu betreiben, liegt der Feststellungsbehörde ob. 
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Uber jede Verhandkung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort 
und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Verhandlung mitwirkenden 
Dersonen sowie das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere einer etwaigen 
Beweisaufnahme, enthalten. 
Die Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, zur Geneh- 
migung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Genehmigung der 
Niederschrift oder der Grund, weshalb sie verweigert ist, soll in der Niederschrift 
angegeben werden. 
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. 
*10 
Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständig- 
keit dem Ersuchen der Feststellungsbehörde oder ihres Vorsitzenden um Rechtshilfe 
zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 
Die Feststellungsbehörde und ihr Vorsitzender dürfen das am Sitze der 
Feststellungsbehörde befindliche Amtsgericht um die Herbeiführung von Ver- 
nehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen. 
11 
Für die Bewirkung der erforderlichen Justellungen hat der Vorsitzende 
zu sorgen. 
238“
	        
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