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Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen
Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post
als bewirkt, es sei denn, daß der Zustellungsempfänger nachweist, daß ihm das
zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zuge—
gangen ist.
Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungsbevoll
mächtigten zu benennen. Solange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt
ist, kann die Justellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der
Feststellungsbehörde ersetzt werden.
Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Justellungsempfängers unbe,
kannt ist.
Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch Vorlegung
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung
ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu bescheinigen. Die Bescheinigung
kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen.
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Der Antragsberechtigte, der durch Naturereignisse oder andere unabwend-
bare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumm
rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
schriftlich bei der Feststellungsbehörde beantragen, der die Entscheidung über he
versäumte Verfahrenshandlung zusteht.
Der Antrag muß enthalten
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen,
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,
3. die Nachholung der versäumtem Verfahrenshandlung.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage bean-
tragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist.
Auf die Entscheidung über die Julässigkeit des Antrags und auf die An-
fechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, die in diesen Be,
ziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis einer
Frist im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt.
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Schwebt ein Strafverfahren der im § 13 des Feststellungsgesetzes bezeich
neten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Fest-
stellungsbehörde oder ihres Vorsitzenden bis zur Erledigung des Strafverfahrens
auszusetzen.