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Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Ausschusses und
die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
sowic des Antragstellers.
In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschriebenen
Entscheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadensbetrag auf
die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder
Sachgattungen entfällt.
Der Bescheid ist von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unter-
schreiben.
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellungsbehörde zu versehen
und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem
Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller zuzustellen.
II. Verfahren vor den Oberausschüssen
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Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schriftlich beim
Ausschuß eingelegt.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Oberausschuß ein-
gelegt wurde.
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Der Vorsitzende des Oberausschusses kann dem Beschwerdeführer zur schrift-
lichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen
bestimmen.
st die Beschwerde nicht form- oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß
Abs. 1 gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vorschriften über
das Verfahren vor den Ausschũss en ensprechende Anwendung, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist.
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Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert werden,
als sie mit der Beschwerde angefochten ist.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 239