— 1065 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
213
Inhalt: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Meldepflicht der im Ausland sich aufhaltenden Wehr-
pflichtigen. S. 10653. — Bekanntmachung, betreffend außerterminliche Musterung und Aus-
hebung für die im Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Deutschen. S. 1086.
(Nr. 5462) Allerhöchste Verordnung, betreffend die Meldepflicht der im Ausland sich auf-
haltenden Wehrpflichtigen. Vom 16. September 1916.
A Ihren Bericht vom 9. September 1916 bestimme Ich auf Grund des 671
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) und des
Artikel II, § 36 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom
I1. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) in Erweiterung der Festsetzungen der
Deutschen Wehrordnung aus Anlaß des Krieges folgendes:
Alle im Ausland sich aufhaltenden Wehrpflichtigen sind verpflichtet, sich bei
der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu melden, auch wenn sie
bisher ausgemustert oder vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt
waren. Die ärztliche Untersuchung auf Kriegsbrauchbarkeit darf im Ausland
erfolgen. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchungen wird die Entscheidung
über die Kriegsbrauchbarkeit der Militärpflichtigen und unausgebildeten Landsturm-
pflichtigen im Wege der außerterminlichen Musterung getroffen. Die Zuständigkeit
der Bezirkskommandos oder der Militärvorsitzenden der Ersatzkommissionen ist für
die ausgebildeten und unausgebildeten Landsturmpflichtigen sinngemäß nach 9 25
Ziffer 4 der Deutschen Wehrordnung zu regeln.
Ich ermächtige den Reichskanzler, Ausführungsbestimmungen hierzu sowie
nähere Anordnungen über die ärztliche Untersuchung dieser Wehrpflichtigen zu treffen
Großes Hauptquartier, den 16. September 1916.
Wilhelm
Dr. Helfferich
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern)
Reichs-Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1916.
240