Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1065 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
213 
Inhalt: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Meldepflicht der im Ausland sich aufhaltenden Wehr- 
pflichtigen. S. 10653. — Bekanntmachung, betreffend außerterminliche Musterung und Aus- 
hebung für die im Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Deutschen. S. 1086. 
  
  
(Nr. 5462) Allerhöchste Verordnung, betreffend die Meldepflicht der im Ausland sich auf- 
haltenden Wehrpflichtigen. Vom 16. September 1916. 
A Ihren Bericht vom 9. September 1916 bestimme Ich auf Grund des 671 
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) und des 
Artikel II, § 36 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 
I1. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) in Erweiterung der Festsetzungen der 
Deutschen Wehrordnung aus Anlaß des Krieges folgendes: 
Alle im Ausland sich aufhaltenden Wehrpflichtigen sind verpflichtet, sich bei 
der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu melden, auch wenn sie 
bisher ausgemustert oder vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt 
waren. Die ärztliche Untersuchung auf Kriegsbrauchbarkeit darf im Ausland 
erfolgen. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchungen wird die Entscheidung 
über die Kriegsbrauchbarkeit der Militärpflichtigen und unausgebildeten Landsturm- 
pflichtigen im Wege der außerterminlichen Musterung getroffen. Die Zuständigkeit 
der Bezirkskommandos oder der Militärvorsitzenden der Ersatzkommissionen ist für 
die ausgebildeten und unausgebildeten Landsturmpflichtigen sinngemäß nach 9 25 
Ziffer 4 der Deutschen Wehrordnung zu regeln. 
Ich ermächtige den Reichskanzler, Ausführungsbestimmungen hierzu sowie 
nähere Anordnungen über die ärztliche Untersuchung dieser Wehrpflichtigen zu treffen 
Großes Hauptquartier, den 16. September 1916. 
Wilhelm 
Dr. Helfferich 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1916. 
240
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.