Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1066 — 
(Nr. 5463) Bekanntmachung, betreffend außerterminliche Musterung und Aushebung für die 
im Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Deutschen. Vom 20. Sep— 
tember 1916. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 16. September 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1065) wird nachstehendes zur Kenntnis gebracht: 
1. 
ri- 
Sämtliche Wehrpflichtige sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der für 
ihren Bezirk zuständigen deutschen Auslandsvertretung unter näherer 
Angabe ihrer Adresse und ihres Berufs sowic unter Vorlage etwaiger 
Militärpapiere mündlich oder schriftlich anzumelden. Wohnungs- 
vcränderungen sind umgehend den Auslandsvertretungen mitzuteilen. 
Auf Grund der Anmeldungen sind die Wehrpflichtigen, soweit es noch 
nicht gemäß Siffer 3 und 2 der Bekanntmachungen vom 27. November 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 496) und vom 28. Mai 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 320) geschehen ist, in eine bei den Auslandsvertretungen 
zu führende Liste einzutragen. 
Die ärztliche Untersuchung der Wehrpflichtigen findet möglichst am 
Sitze der Auslandsvertretung oder an Orten statt, die von den Verufs- 
konsuln bestimmt werden. 
Oas Ergebnis ist mitzuteilen: 
a) hinsichtlich der Militärpflichtigen und unausgebildeten Landsturm. 
pflichtigen der Ersatzkommission des Geburtsorts, wenn dieser im 
Ausland liegt, der Ersatzkommission des Ortes, in dem die Eltern 
oder Familienhäupter ihren letzten inländischen Wohnsitz hatten, 
in Ermangelung eines solchen der Ersatzkommission Berlin behufs 
Entscheidung über die Tauglichkeit (außerterminliche Musterung), 
b) hinsichtlich der ausgebildeten Landsturmpflichtigen II. Aufgebots 
dem nach den Ausführungen unter a in Betracht kommenden, hin- 
sichtlich der Personen des Beurlaubtenstandes dem kontrollierenden 
Bezirkskommando. · 
Wehrpflichtige, die sich der Anmeldung bei der deutschen Auslands- 
vertretung oder der Gestellung zur ärztlichen Untersuchung entziehen, 
sind den zuständigen heimatlichen Behörden zur weiteren Veranlassung 
namhaft zu machen. 
Die Berufskonsuln werden ermächtigt, Jurückstellungen von der Ein- 
berufung nach näherer Anordnung der Heeresverwaltung zu genehmigen. 
Berlin, den 20. September 1916. 
Der Stellverteter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Rceichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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