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(Nr. 5463) Bekanntmachung, betreffend außerterminliche Musterung und Aushebung für die
im Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Deutschen. Vom 20. Sep—
tember 1916.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 16. September 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1065) wird nachstehendes zur Kenntnis gebracht:
1.
ri-
Sämtliche Wehrpflichtige sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der für
ihren Bezirk zuständigen deutschen Auslandsvertretung unter näherer
Angabe ihrer Adresse und ihres Berufs sowic unter Vorlage etwaiger
Militärpapiere mündlich oder schriftlich anzumelden. Wohnungs-
vcränderungen sind umgehend den Auslandsvertretungen mitzuteilen.
Auf Grund der Anmeldungen sind die Wehrpflichtigen, soweit es noch
nicht gemäß Siffer 3 und 2 der Bekanntmachungen vom 27. November
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 496) und vom 28. Mai 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 320) geschehen ist, in eine bei den Auslandsvertretungen
zu führende Liste einzutragen.
Die ärztliche Untersuchung der Wehrpflichtigen findet möglichst am
Sitze der Auslandsvertretung oder an Orten statt, die von den Verufs-
konsuln bestimmt werden.
Oas Ergebnis ist mitzuteilen:
a) hinsichtlich der Militärpflichtigen und unausgebildeten Landsturm.
pflichtigen der Ersatzkommission des Geburtsorts, wenn dieser im
Ausland liegt, der Ersatzkommission des Ortes, in dem die Eltern
oder Familienhäupter ihren letzten inländischen Wohnsitz hatten,
in Ermangelung eines solchen der Ersatzkommission Berlin behufs
Entscheidung über die Tauglichkeit (außerterminliche Musterung),
b) hinsichtlich der ausgebildeten Landsturmpflichtigen II. Aufgebots
dem nach den Ausführungen unter a in Betracht kommenden, hin-
sichtlich der Personen des Beurlaubtenstandes dem kontrollierenden
Bezirkskommando. ·
Wehrpflichtige, die sich der Anmeldung bei der deutschen Auslands-
vertretung oder der Gestellung zur ärztlichen Untersuchung entziehen,
sind den zuständigen heimatlichen Behörden zur weiteren Veranlassung
namhaft zu machen.
Die Berufskonsuln werden ermächtigt, Jurückstellungen von der Ein-
berufung nach näherer Anordnung der Heeresverwaltung zu genehmigen.
Berlin, den 20. September 1916.
Der Stellverteter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.