Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5466) Bekanntmachung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 21. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermechtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 19141 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
¾1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit bes 
zum 31. Dezember 191é6 einschließlich gestatten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln. 
(2 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer den nach § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
83 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 21. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts. vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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