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insbesondere kann er anordnen, daß diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel.
Verwertungs--Gesellschaft in Berlin zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und
Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß
Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft werden.
. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation treffen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den 9969 1, 7 oder den nach 87. Abs. 2
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer die nach § 3 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten
Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht;
3. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt;
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 10 zuwider hergestellt
sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst
in ben Verkehr bringt.
Ubersteigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die
sich die strafbare Handlung bezicht, den Betrag von fünftausend Mark, so kunn
die Geldstrafe bis auf das Doppelte des Wertes erhöht werden.
(Nr. 5468) Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Bekanntmachung über die Einfuhr
von Gemüse und Obst vom 13. September 1916. Vom 20. September 1910.
D. Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) tritt mit dem 27. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 20. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Berichtigung
In der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. Sep-
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) ist im 9 10 unter Nr. 2 statt „/§. 2“7
„§ 3“ zu setzen.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrurkerei.