— 1074 —
Das Brennen der Trester darf im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Trester-
erzeugers oder für seine Rechnung im Brennereibetrieb eines anderen vor-
genommen werden. Winzergenossenschaften dürfen in gleicher Weise Weintrester-
branntwein für den Wirtschaftsbedarf ihrer Mitglieder herstellen.
4
Wer gewerbsmäßig aus Weintrestern Weinstein oder Branntwein herstellen
will, bedarf der Erlaubnis des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von
ihm bezeichneten Stellen.
Deieer Kriegsausschuß für Ersatzfutter oder die von ihm bezeichneten Stellen
können diese Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, die mit den Vorschriften
der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1910
nicht in Widerspruch stehen dürfen.
85
Die bei der Tresterverarbeitung verbleibenden Rückstände sind abzukeltern.
Die Verpflichtung der Abkelterung liegt neben dem Brenner (§ 3 Setz l)
dem Brennereibesitzer auch dann ob, wenn er einem andern die Benutzung der
Brennerei ohne Entgelt gestattet hat.
86
Die aus Trestern ausgesonderten Traubenkerne sind nach der Aussonderung
zu waschen, vollständig zu trocknen und lufttrocken aufzubewahren.
87
Gewerbsmäßigen Brennern ist das Aussondern der Traubenkerne aus den
Schalen untersagt. Sie haben die Schalen mit den Traubenkernen gemischt
abzuliefern.
(8
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter kann für die Anfuhr frischer und
solcher Trester, aus denen Haustrunk bereitet ist, eine besondere Vergütung zahlen,
wenn der Ort, an dem die Trester anfallen oder zu Haustrunk verarbeitet
wurden, mehr als 2 Kilometer von der in einem anderen Gemeindebezirke gelegenen
Bahnstation entfernt ist. Uber die Höhe der Frachtvergütung hat der Kriegs-
ausschuß allgemeine Grundsätze aufzustellen.
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter kann mit Genehmigung des Kriegs-
ernährungsamts im Einzelfalle höhere als die im 99 Abs. 1 der Verordnung
vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) bestimmten Preise zahlen.
89
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat für Trester und Traubenkerne)
die aus dem Ausland eingeführt und und von ihm übernommen werden, einen
angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen.