Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1076 — 
84 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
(Nr. 5471) Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während 
der Herbstfeldbestellung. Vom 25. September 1916. 
A. Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 2a, b der Bekanntmachung über Hafer 
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 9 1 
der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Landeszentralbehörden er- 
mächtigt, für Gegenden, in denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde 
und Rinder üblich war, bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis zu bestimmen, 
daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe in der Zeit zwischen dem 26. Sep- 
tember und 15. November 1916 an ihre zur Feldarbeit verwendeten schweren 
Arbeitspferde. Abeitsochsen oder Dugkühe neben den durch die Bekanntmachungen 
19. August (Reichs-Gesetzbl 39 
vom 5. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 997) und vom 15. September 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1045) bewilligten noch folgende weitere Hafermengen aus 
ihren Vorräten verfüttern dürfen: 
a) an die schweren Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag oder 1½ Zentuer 
für den ganzen Zeitraum, 
b) an die Arbeitsochsen 1½ Pfund für den Tag oder ¾ Zentner für den 
ganzen Zeitraum, 
Jc) an die Jugkühe unter Beschränkung auf 1 Gespann und vorbehaltlich 
der Genehmigung der zuständigen Behörde 1½ Pfund für den Tag 
oder 3¾ Zentner für den ganzen Jeitraum. 
Die Landeszentralbehörden können diese Befugnis anderen Behörden 
übertragen. 
Berlin, den 25. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.