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Schuhwaren müssen auf der Ware selbst oder auf einem mit dieser fest
verbundenen, aus dauerhaftem Material hergestellten Begleitschein in einer für
den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Haupt—
niederlassung desjenigen, der die Ware hergestellt hat; an Stelle der
Angabe des Namens oder der Firma und des Niederlassungsorts
kann als Kennzeichnung eine Nummer treten;
2. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung;
3. den Monat und das Jahr, in denen die Angaben angebracht worden sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Schuhwaren, die
auf Bestellung des Verbrauchers handwerksmäßig nach Maß angefertigt werden.
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Die im 9 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls die
Ware aus dem Ausland eingeführt wird, von demjenigen anzubringen, der die
Ware im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringt. Die
Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Warc weitergibt.
Bei Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereits
im Besitz eines Händlers sich befinden, sind nur die im 9 4 Abs. 1 Nr. 2, 3
verlangten Angaben von diesem anzubringen.
Soweit der zur Auszeichnung Verpflichtete an Stelle der Angaben seines
Namens oder der Firma und des Niederlassungsorts eine Nummer anbringen
will, hat er bei der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (+ 9) die Ju-
teilung dieser Nummer zu beantragen. Er darf sich nur der zugeteilten Nummer
bedienen.
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Der Käufer von Schuhwaren kann, wenn er glaubt, daß der ihm berechnete
Preis oder der ausgezeichnete Kleinverkaufspreis die Grenzen des 9 1 überschreitet,
binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Festsetzung des Preises
durch ein Schiedsgericht beantragen.
" Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde die
Preise nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindung mit den von der Gut-
achterkommission für Schuhwarenpreise G# 9) aufgestellten Richtsätzen angemessenen
Preise. Ist der für eine bestimmte Art von Schuhwaren festgefetzte Preis niedriger
als der ausgezeichnete, so hat das Schiedsgericht zugunsten des Reichs von dem
zur Auszeichnung Verpflichteten einen Betrag einzuziehen, der dem 1lberpreis aller
von dem Verpflichteten mit der beanstandeten Preisauszeichnung in den letzten
drei Monaten in den Verkehr gebrachten Schuhwaren der betreffenden Art entspricht.
§ 7
1 Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren
Uberteucrung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen
Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.