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3. wer bei der nach §§ 4, 5 vorgeschriebenen Auszeichnung unrichtige An-
gaben macht, oder eine andere als die ihm zugeteilte Nummer ver-
wendet, oder wer Schuhwaren verkauft, feilhält oder sonst in den Ver-
kehr bringt, wissend, daß die Auszeichnung unrichtige Angaben oder
eine falsche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preisangabe
erhöht oder unkenntlich gemacht ist)
4. wer Schuhwaren zu einem höheren als dem ausgezeichneten Preise ver-
kauft oder feilhält;
5. wer, nachdem für eine bestimmte Art der von ihm in den Verkchr
gebrachten Schuhwaren von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis
festgesetzt ist, Waren gleicher Art mit einem höheren Kleinhandelspreis
auszeichnet und mit dieser Auszeichnung verkauft, feilhält oder sonst in
den Verkehr bringt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Waren
eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
*15
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich des § 14
mit dem dritten Tage nach der Verkündung, hinsichtlich der &§# 4, 5 mit dem
25. Oktober 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der
Reichskanzler.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5473) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077). Vom 28. September 1916.
All Grund des 9 9 der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen
von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077) wird fol-
gendes bestimmt:
§ 1
Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Schieds-
gericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vor-
handen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schieds,
gericht zu bilden ist. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß für die
Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht zu bilden ist.