Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be— 
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 
812 
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen 
der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
813 
Die Beschlüsse 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er be- 
scheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im 97 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
814 
Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das 
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, 
und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa 
auf Grund des 9 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen 
von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077) einzuziehenden 
Beträge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
#15 
Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im Anschluß an die 
Kontrollstelle für freigegebenes Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet aus 
Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuhwarenhersteller, aus Schuhwaren- 
händlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden 
vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. 
Die Gutachterkommission untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
*16 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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