Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bedarfsanteils (597) und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, 
die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 
30. September 1913 steueramtlich zum Inlandsverbrauch und zur Ausfuhr 
abgefertigt ist. 
Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest 
nach den Bedarfsanteilen G 7) verteilt. 
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Die Bedarfsanteile (§6 7) können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle 
übertragen werden. « 
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Rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 60 Hundertteile 
ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zuzuteilen. 
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Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rüben- 
verarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie 
gelten für Jucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art 
und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 
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Die zur Lieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten 
Rohzuckermengen sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu 
liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungs- 
monats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum 
Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Nohzucker über die zur Liefe- 
rung im Oktober, November und Dezember zugeteilten Hundertteile hinaus ist 
nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik 
stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr 
von 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen 
von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder 
Verschiffung der Jucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der 
Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 
6 Pfennig zu berechnen; angefangene Kalendermonate gelten als voll. Die Säcke 
sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht 
innerhalb dieser Jeit, so können sic unter Anrechnung der Leihgebühr mit 
1,50 Mark in Rechnung gesetzt werden. 
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszucker- 
fabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigen- 
tümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, 
eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke 
bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb 
dieser JZeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter An- 
rechnung der Leihgebühren mit 1/50 Mark in Rechnung stellen. 
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