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3. Pralinen,
4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäure-
gehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Ge-
tränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbrannt-
weinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen),
Punsch= und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grund-
stoffen für solche und ähnliche Getränke,
Karamelzucker, Brauzucker und Luckerfärbemitteln,
Essig. ·
Mostrich und Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares,
der Nägel und der Mundhäöhle.
In den im Abs. 1 bezeichneten Betricben darf Zucker verwendet werden
zur Herstellung -
1.vonSchaumweinundschaumweinähnlichenGetränken,dercnKohlew
säuregchaltnichtganzoderteilweiseaufeinemZusatzfertigerKohleni
säure beruht, nur soweit der Zuckerzusatz zur Gärung erforderlich ist,
2. von Obst= und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst= und
Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm
Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthalten ist.
Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
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In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu
anderen technischen Zwecken als zur Herstellung von Nahrungs--, Genuß= und
Heilmitteln nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden.
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Uber den Bezug und die Verwendung von Jucker haben die Zucker-
verarbeiter (6# 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen
Mengen, von wem und wann sie Lucker bezogen, in welchen Mengen und zu
welchem Zwecke sie Jucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
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Zucker, der auf Grund der 99 21 bis 23 bezogen wird, darf nicht an
andere abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
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Wer Lucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Diies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vor-
schriften der Kommunalverbände abgegeben wird.