Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1096 — 
Ur. III. Brennbare Flüssigkeiten 
Eingangsbestimmungen 
In Siffer 7 wird am Ende nachgetragen: 
f ferner Monochlorbenzol'’). 
und am JFuße der Seite folgende Anmerkung: 
*) Während der Dauer des Krieges auch Leuchtbenzol, wie folgt verpackt: 
Für Mengen bis zu 50 Kilogramm Gewicht sind starke, dichte, sicher ver- 
schlossene Blechgefäße, für größere Mengen sicher verschlossene, dichte eiserne Fässer 
zu verwenden. Die Versandstücke müssen auf rotem Grunde folgende deutliche, 
gedruckte Aufschrift tragen: · 
Jedes Blechgefäß: „Leuchtbenzol. Feuergefährlich. Aufstellen. Gegen Umfallen 
sichern.“ 
Jedes Eisenfaß: „Leuchtbenzol. Feuergefährlich. Spundloch nach oben. Nicht 
quer zur Fahrtrichtung legen. Gegen Rollen sichern.“ 
Hinter Ziffer 9 wird nachgetragen: 
10. Steinkohlenteerpech, durch Erhitzen flüssig gemacht. 
Abschnitt A. Verpackung. Abfs. (1) 
Im ersten Unterabsatz ist hinter dem zweiten Satze einzuschalten: 
Kesselwagen für die Beförderung von flüssigem Steinkohlenteerpech 
(Jiffer 10) müssen mit einem gegen Verstopfen geschützten wirksamen 
Sicherheitsventile versehen sein. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 
bis 8“ ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Das während der Dauer des Krieges zugelassene Leuchtbenzol darf in der 
vorgeschriebenen Verpackung (s. Anmerkung zur Eingangsbestimmung Siffer 7) 
auch in bedeckte Wagen verladen werden. 
Im Abs. (5) wird unter a) hinter #tragen;)“ ein Doppelsternchen) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
**) Dies ist nicht erforderlich bei Leuchtbenzol (Ziffer 7). 
Nr. VI. Fäulnisfäbige Stoffe 
Eingangsbestimmungen 
In der Jiffer 1 wird hinter den Worten „frische Knochen“ ein Sternchen?) 
und am Juße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*). Während der Dauer des Krieges unterliegen in den Monaten Oktober bis 
März einschließlich als Eilgut aufgelieferte frische und gekochte Knochen 
sowie frische Rinderfüße die in starke, dichte Säcke oder (nicht ene) Körbe verpackt 
sind und denen kein Fäulnisgeruch anhaftet, nicht den Bestimmungen der Anlage C. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 28. September 1916. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp
	        
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