Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden 
Mengen; sie kann bei der Berechnung die Jahl der Kranken nach einem Prozentsatz 
der Bevölkerung festsetzen. 
Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem 
Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. 
Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch 
nur insoweit, als sie vorhanden ist. 
Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten 
noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein 
Vorrecht auf Juweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte). 
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Die gemäß §9 4 Abs. 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunal= 
verband auf die im 9 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in 
dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung 
des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle & 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekannt- 
machung über Speisefette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen. 
Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten 
binaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbande bei Aufstellung des 
Fettverteilungsplans in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 
28 Gramm Fett gleichzusetzen. 
Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus 
technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichsstelle von der Fettanrechnung 
ganz oder teilweise absehen. 
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Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer 
geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk 
gelieferten Milch zu treffen. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milch- 
verteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der 
letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uber- 
tragung verlangen. 
Die- Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen 
Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen 
a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, 
b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. 
Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehntausend bis 
höchstens dreißigtausend Einwohnern, sofern sie nicht Milchzuweisung beantragen, 
von dieser Vorschrift befreien. 
Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für bestimmte 
Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die 
248“
	        
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