Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in 
gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Kranken— 
anstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung (§ 4); 
geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sabnenpulver herzustellen; 
Milch bei Jubereitung von Farben zu verwenden; 
Milch zur Herstellung von Kasein für technische Jwecke zu verwenden; 
Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, 
zu verfüttern. 
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 
bis 7 zulassen. 
Die Kommunalverbände können mit Justimmung der höheren Verwaltungs- 
behörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Auf#zucht 
von ZSuchtbullen (Farren) zulassen. 
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*m 
III. Schlußbestimmungen 
811 
Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Ver- 
brauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen 
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; 
b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen 
Verzehre; 
Jc) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauer- 
sahne jeder Art, von Yoghurt, Kefyr und anderen Erzeugnissen, bei 
denen Milch ein wesentlicher Bestandteil ist; über die Milchbelieferung 
der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über 
die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse. 
Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bezeichneten Art 
ist der Beirat der Reichsstelle zu hören. 
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 
&69 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs 
übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren 
Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar 
zu verkehren. 
812 
Bei der Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen, 
Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 
* 13 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und
	        
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