Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5484) Verordnung über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen 
oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht: 
1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Ver— 
ordnungen geregelt ist; 
2. für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferdemöhren, Heu, Häcksel 
und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen Erzeug- 
nissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden. 
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich: 
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf hergestellte Torf- 
soden und zu Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kalk; 
2. alle Mischfuttermittel, in denen dieser Verordnung unterliegende Futter- 
mittel oder Hilfsstoffe enthalten sind. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere 
Hilfsstoffe ausdehnen. 
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Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land— 
wirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht: 
1. für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der 
Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht 
übersteigen; 
2. für Futtermittel, welche die Landesfuttermittelstellen, die von diesen 
bestimmten Stellen, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler 
bestimmten besonderen Stellen (§ 12) von der Bezugsvereinigung zum 
Swecke des Absatzes erhalten haben, lowen der Absatz unter Einhaltung 
der nach 99 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt. 
3. für anerkanntes Saatgut von Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, 
Peluschken und Gemenge von Hülsenfrüchten sowie für Saatgut dieser 
Futtermittel, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeich- 
nende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom 
Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist. 
Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die 
von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden.
	        
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