Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem 
Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Uber den etwa ver- 
bleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
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Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen, 
an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die 
vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung er- 
folgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle. 
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Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit 
die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu 
verwenden sind. 
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Die im 9 12 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weierr- 
verkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung 
zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur 
zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen. 
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Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur 
mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittel— 
stellen hergestellt werden. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. 
oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch dur# 
die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, 
die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und 
Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach 
dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind. 
§ 17 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kom- 
munalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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