Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht in folgenden Fällen: 
1. Die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die 
Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen 
Stellen (§ 11) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Be- 
zugsvereinigung zum Iwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, 
soweit der Absatz unter Einhaltung der nach 99 11, 12 getroffenen 
Anordnungen erfolgt. 
2. Rübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen höchstens 
75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form 
von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln, 
40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel 
(Steffensche Brühschnitzel) an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. 
Ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen 
nasser Schnitzel gleichzusetzen. 
Quckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigner Erzeugung antrocknen, 
doch darf im ganzen nicht mehr Melasse angetrocknet werden, als einem halben 
vom Hundert des Gesamtgewichts der auf Sucker zu verarbeitenden Rüben entspricht. 
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Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs zuckerhaltige Futtermittel in 
Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen, getrennt 
nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung 
anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs 
zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die gemäß 9 2 Abs. 2 Nr. 1 ab- 
gegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach 92 Abf. 2 
Nr. 2 ihnen gelieferten Schnitzel. 
Juckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzceigen, 
welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Kalendervierteljahre 
voraussichtlich herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf 
Grund des 9 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. 
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die 
Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vor- 
handenen Einrichtungen aufbewahren können. 
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Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugs- 
vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu ver- 
Reichs. Gesetzbl. 1910. 250
	        
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