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oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die
Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle.
812
Die im 9 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe
bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu über-
wachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel
nur zur Viehverfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.
*13
Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugs-
vereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens und der Anzahl bis zum
5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen.
Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben die Besitzer von Melasse-
bassins Melasse auf Lager zu nehmen, zu versichern und pfleglich zu behandeln,
Besitzer von Melassekesselwagen und Melassefässern diese der Bezugsvereinigung
mietweise zu überlassen. Der Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1
und 2 bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerung von
Mclasse geeigneter Einrichtungen ausdehnen.
814
Melasse darf, abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2, nur mit
Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden.
Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Verlangen der Bezugs-
vereinigung aus cigener oder ihnen zugewiesener-Melasse Melassemischfutter her-
zustellen, soweit sie nach ihren Betriebsverhältnissen hierzu in der Lage sind.
Soweit nicht § 6 Platz greift, kann die Reichsfuttermittelstelle die Vergütung
festsetzen.
815
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die nach dem 28. Ja-
nuar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind.
*16
Streitigkeiten über die sich aus den 99 4, 5, 13, 14 ergebenden Verpflich-
tungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckerfabriken, der
Besitzer von Mclassebassins, Melassekesselvagen, Melassefässern und anderen zur
Lagerung von Melasse geeigneten Einrichtungen sowie der Melassemischanstalten
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.