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für den Ubernahmepreis die bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zucker-
haltige Futtermittel vor dem 6. Oktober 1916 von den im & 11 genannten Stellen
bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucherpreis nach den bisherigen Be-
stimmungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 614) außer Kraft. Die Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige
Futtermittel, vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) wird aufgehoben.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vom 25. Sep-
tember 1915 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieser Verordnung.
(20
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als
die im 9 1 genannten Gegenstände auszudehnen.
(21
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
deichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5486) Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
9# Grund des 9 1 der VBekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs-
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) und des 9 6 Abs.
Nr. 2 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt:
Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futter-
mittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
Für je 50 Kilogramm
für nasse Schnitzel . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . ... 0,a0 Mark
für gesäuerte Schnitzel,
Januar/ März Lieferung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... n
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