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Reichs-Gesetzblatt
4228
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. S. 1123. — Bekanntmachung, betreffend
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. S. 1125.— Be-
kanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen
und Hornschläuchen vom 13. April 1916. S. 1128. — Bekanntmachung zur Ergänzung der
Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916. S. 1129. — Bekanntmachung über den
Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. S. 1130. — Bekauntmachung, betressend
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch. und Reinigungs,
mitteln vom 5. Oktober 1916. S. 1131. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von
Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben S. 1132. — Bekanntmachung,
betreffend die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts für Elsaß. Colhringen. S. 1133.
(Nr. 5487) Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
6
Die Erzeuger von Cumaronharz dürfen das von ihnen erzeugte Cumaron=
harz nur an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H. in Berlin absetzen. Der Kriegsausschuß kann die unmittelbare
Abgabe an Verbraucher oder Handler gestatten.
Cumaronharz im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Polymerisation
von Cumaron, Inden, deren Homologen und ähnlichen Steinkohlenteerbestandteilen
dargestelltes Erzeugnis von harzartiger Beschaffenheit in festem bis flüssigem Zustand
frei von fremden Beimischungen.
2
Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers einer von diesem zu benennenden Stelle Auskunft über ihre
bisherige und ihre voraussichtliche Erzengung von Cumaronharz zu erteilen.
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Die Erzeuger von Cumaronharz haben das von ihnen erzeugte Cumaron—
harz dem Kriegsausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf
zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß der Kriegsausschuß binnen
Reichs· Gefetbl. 1916. 251
AusSgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1916.