Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1123 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 223 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. S. 1123. — Bekanntmachung, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. S. 1125.— Be- 
kanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen 
  
  
  
und Hornschläuchen vom 13. April 1916. S. 1128. — Bekanntmachung zur Ergänzung der 
Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916. S. 1129. — Bekanntmachung über den 
Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. S. 1130. — Bekanntmachung, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch. und Reinigungs- 
mitteln vom 5. Oktober 1916. S. 1131. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben S. 1132. — Bekanntmachung, 
betreffend die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts für Elsaß. Lothringen. S. 1133. 
  
(Nr. 5487) Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Erzeuger von Cumaronharz dürfen das von ihnen erzeugte Cumaron- 
harz nur an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette, 
G. m. b. H. in Berlin absetzen. Der Kriegsausschuß kann die unmittelbare 
Abgabe an Verbraucher oder Händler gestatten. 
Cumaronharz im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Polymerisation 
von Cumaron, Inden, deren Homologen und ähnlichen Steinkohlenteerbestandteilen 
dargestelltes Erzeugnis von harzartiger Beschaffenheit in festem bis flüssigem Zustand 
frei von fremden Beimischungen. 
§ 2 
Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers einer von diesem zu benennenden Stelle Auskunft über ihre 
bisherige und ihre voraussichtliche Erzeugung von Cumaronharz zu erteilen. 
§ 3 
Die Erzeuger von Cumaronharz haben das von ihnen erzeugte Cumaron- 
harz dem Kriegsausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf 
zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß der Kriegsausschuß binnen 
Reichs· Gesetzbl. 1916. 251 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1916.