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schränkung der Erzeugung erfolgt im Verhältnis des Anteils, den jeder Erzeuger
an der Gesamterzeugung der drei vorangegangenen Monate hat. Hat ein Erzeuger
erst innerhalb der letzten drei Monate vor Durchführung der Beschränkung die
Erzeugung von Cumaronharz aufgenommen, so ist bei Berechnung der Gesamt—
erzeugung und seines Anteils eine Menge in Ansatz zu bringen, die seiner durch-
schnittlichen Tageserzeugung während der Betriebszeit entspricht.
Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre Erzeugung in den
letzten drei Monaten vor einer vom Kriegsausschusse beantragten Beschränkung der
Erzeugung der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum auf deren Verlangen,
getrennt nach den im 9 2 genannten Arten, anzuzeigen.
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Die Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5489) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 276). Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird wie folgt ergänzt:
1. Im 9 3 1. Jeile wird nach den Worten „Ole und Fette jeder Art“
eingefügt „sowie Ol= und Fettsäuren“C.
2. Im § 4 2. Seile werden die Worte „Ole, Fette und Futtermittel“
ersetzt durch die Worte „Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren sowic
Futtermittel“.
3. Der 96 erhält folgende Fassung: