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Der Reichskanzler kann die Vorschriften der ## 3, 4 auf Ole,
Fette, Ol- und Fettsäuren, welche nicht aus Knochen, Rinderfüßen oder
Hornschläuchen gewonnen werden, ausdehnen.
Die vom Bundesrat über Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren sowie
Futtermittel erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1910.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5490) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Ninderfüßen
und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409). Vom
5. Oktober 1916. ·
Auf Grund des 86 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder—
füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 276) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1128)
wird folgendes bestimmt:
Artikel I
&1 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung
über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) wird wie folgt ergänzt: 6
1. in Nummer 1 wird hinter dem Worte „Spülwasserfette“ eingefügt
„Qund alle Klärschlammfette,“ «
2. in Nummer 2 werden die Worte „anfallenden Fette“ ersetzt durch die
Worte „anfallenden Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren
3. in Nummer 3 wird das Wort „JFette“ ersetzt durch die Worte „Ole,
Fette, Ol- und Fettsäuren sowie alle durch Umwandlung unmittelbar
aus Rohstoffen jeder Art gewonnenen Ol. und Fettsäuren,“
4. als Nummer 4 wird eingefügt: „Tran-- und Wollfett ohne Rücksicht auf
die Art der Gewinnung.“.