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(Nr. 5494) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen. Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juli
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 ab-
gelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Jannar 1917
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ab-
lauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.