Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5494) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. Vom 5. Oktober 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juli 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus 
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 ab- 
gelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder 
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Jannar 1917 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ab- 
lauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Berlin, den 5. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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