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Hat eine Bierbrauerei in einem Kalendervierteljahr ihr Malzkontingent
nicht voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Viertel-
jahren des mit dem 30. September endenden Kontingentjahrs verwenden.
Soweit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten
dkalzmengen nicht verwendet sind, dürfen sie in dem ersten Vierteljahre des folgenden
Kontingentjahrs verwendet werden.
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Bierbrauereien können ihre Malzkontingente für das laufende Kontingent-
jahr und vom 15. August an für das nächstfolgende Kontingentjahr ganz oder
teilweise auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets
zum Zweke der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei
übertragen. Die Ubertragung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die entsprechenden
Gerstenkontingente (I 20 der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916
vom 6. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 800) mit übergehen oder die entsprechenden
Malz- oder Gerstenmengen mitgeliefert werden.
Verträge über die Ubertragung von Malkkontingenten dürfen im Gebiete
der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft nur durch Vermittlung der Reichs-
gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung in Berlin
und in den übrigen Brausteuergebieten nur durch Vermittlung einer von den
Landeszentralbehörden zu bestimmenden Zentralstelle zu den von diesen Stellen
genehmigten Bedingungen abgeschlossen werden. Verträge, die über die Uber-
tragung der für das Kontingentjahr 1916/17 festzusetzenden Kontingente vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Vermittlung der im 9 1 der Verordnung,
betreffend Ubertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916 Ceichs-
Gesetzbl. S. 170) bezeichneten Stellen abgeschlossen sind, sind nichtig.
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Hat eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent für die Jeit vom 1. Oktober
1915 bis 31. Oktober 1916 mehr Gerste oder Malz erhalten als ihrem Kontingent
für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 30. September 1916 entspricht, so sind
die Mehrmengen, soweit nicht ihre Verarbeitung für Heereszwecke außerhalb des
Malzkontingents stattgefunden hat, als Lieferung auf das Gerstenkontingent an-
zurechnen, das für sie nach 9 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gerste
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) festgesetzt wird.
Die Reichsfuttermittelstelle trifft die näheren Bestimmungen.
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Verträge zwischen Bierbrauereien und Dritten, durch die eine Verpflichtung
zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über das zur Zeit des Vertrags-
abschlusses laufende Kontingentjahr hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem