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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den im 9 1 bestimmten Preis überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Ver-
trag erbietet;
3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu
behandeln (§ 2), zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden. (4
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde,
untere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist.
5
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Apfel, die aus dem Aus-
land eingeführt sind, keine Anwendung.
6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Kleinhandelspreise (§ 1 Abs. 1 letzter Satz) treten erst am 13. Oktober 1916
in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5500) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent. und
Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. Vom 5. Oktober 1916.
Al Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorüber-
gehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und
Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 403) wird
hierdurch bekanntgemacht, daß in den Niederlanden deutschen Reichsangehörigen
gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.