Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1148 — 
812 
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Tabake, die sowohl 
zur Herstellung von Jigarren und von Rauch-, Kau= und Schnupftabak als 
auch zur Herstellung von Sigaretten dienen, zur Herstellung von Zigaretten ver- 
wendet werden dürfen. 
Die Juweisung der für die Herstellung von Zigaretten hiernach zur Ver- 
fügung gestellten Tabake (Abs. 1) erfolgt durch die Zigarettentabak-Einkaufsgesell- 
schaft m. b. H. Sie kann hierfür nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers 
Gebühren erheben. 
'* 13 
Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen, insbesondere über die Ein- 
richtung der Schiedsgerichte und das Verfahren sowie für die Uberwachung der 
Preise von Tabakerzeugnissen. 
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Er kann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaften 
nehmen. 
Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen 
cerlassen. 
814 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Uberlassung 
nach § 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, 
verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet; 
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft 
dder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt 
3. wer die gemäß §9 8 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer der Vorschrift des § 8 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht 
beobachtet, oder wer sich der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs- 
geheimnissen nicht enthält; 
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
(69 Abs. 1) zuwiderhandelt; 
6. wer den vom Reichskanzler gemäß §9 13 Abs. 1 getroffenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhand- 
lung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.