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Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Tabake, die sowohl
zur Herstellung von Jigarren und von Rauch-, Kau= und Schnupftabak als
auch zur Herstellung von Sigaretten dienen, zur Herstellung von Zigaretten ver-
wendet werden dürfen.
Die Juweisung der für die Herstellung von Zigaretten hiernach zur Ver-
fügung gestellten Tabake (Abs. 1) erfolgt durch die Zigarettentabak-Einkaufsgesell-
schaft m. b. H. Sie kann hierfür nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
Gebühren erheben.
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Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen, insbesondere über die Ein-
richtung der Schiedsgerichte und das Verfahren sowie für die Uberwachung der
Preise von Tabakerzeugnissen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er kann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaften
nehmen.
Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen
cerlassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Uberlassung
nach § 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört,
verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet;
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft
dder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt
3. wer die gemäß §9 8 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer der Vorschrift des § 8 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet, oder wer sich der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs-
geheimnissen nicht enthält;
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(69 Abs. 1) zuwiderhandelt;
6. wer den vom Reichskanzler gemäß §9 13 Abs. 1 getroffenen Bestimmungen
zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhand-
lung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.