Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1149 — 
8 15 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 10. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5502) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
Nohtabak. Vom 10. Oktober 1916. 
Auf Grund des 83 Abs.2, 88 Abs. 1, 68 12, 13 der Verordnung über 
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
81 
Von der Beschlagnahme- und der Anzeigepflicht ist befreit: 
1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzollordnung) und 
von Selbstherstellern G 20 Abs. 7 der Tabakzollordnung) zum eigenen 
Verbrauche gepflanzt ist; 
2. Tabak, von dem gemäß §9 3 Abs. 1 der Tabaksteucrordnung die Tabak- 
steuer nicht erhoben wird. 
(2 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürfen von 
den Tabak-Handelsgesellschaften bis auf weiteres zugelassen werden, soweit sie 
notwendig sind, um Verarbeitern und Kleinmengenverkäufern unter Einrechnung 
ihrer Vorräte den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die 
Preisvorschriften eingehalten sind. 
* 3 
Der Bedarf ist für Verarbeiter nach den von ihnen in der Zeit vom 
1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengen- 
verkäufer nach den von ihnen im gleichen Zeitraum durchschnittlich im Klein- 
mengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.