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Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Be-
trag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.. ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt.
Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der
Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus-
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Jahlung erhoben.
C. Als Jahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Jahlung vor-
gezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1917 (Abs. B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
Berichtigung
In Nr. 218 Seite 1085 muß die Uberschrift lauten:
(Nr. 5475) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916.
Vom 27. September 1916.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.