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Die im & 1 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein
anderer die Ware in der Packung unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
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Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch
Uberklebezettel, ist verboten.
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Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage der
Verkündung hergestellt und in Packungen eingefüllt sind, nur insoweit Anwendung,
als sich die Waren noch im Gewahrsam des Herstellers oder derjenigen
Person befinden, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr
bringt; an Stelle der Angabe des Zeitpunktes der Füllung genügt der Vermerk:
„Gefüllt vor dem 1. August 1916/.
Die Bestimmungen gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in
Originalpackungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der
Abgabe an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen.
Für die außere Bezeichnung der von der Heeresverwaltung oder der
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten dis von diesen Stellen
vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen.
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Zuwiderhandlungen sind nach 95 der Verordnung des Bundesrats über
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl.
S. 380) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen strafbar.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. November 1916 in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.