Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1183 — 
E f5a. 
Der gewerbsmäßige Post= und Frachtversand von Käse durch den Her- 
steller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Aus- 
nahmen zulassen. 
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Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der 
im Ausland hergestellt ist. 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse 
treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die 
Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung 
dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwider- 
handlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 
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Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach- 
verständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert 
oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder 
verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur 
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her- 
kunft, zu erteilen. 
∆s 
Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. " 
x 9 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft 
wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufs- 
räumen auszuhängen. 
Reichs.Cesetzbl. 1916. 265
	        
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