Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1189 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
A# 237 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. S. 1189. — 
Bekanntmachung, ketreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Hoöchstpreise für 
Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914. S. 1190. 
  
  
  
(Nr. 5523) Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. Vom 
23. Oktober 1916. 
A- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volkscernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
81 
Wer mit Beginn des 1. November 1916 unversteuerten oder unverzollten 
Kornbranntwein, der den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 des Branntweinsteuer- 
gesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) entspricht, 
in Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach den Lagerungsorten, der Zahl 
und Art der Behältnisse sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des Alkohol- 
gehalts in Gewichtshundertteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spiritus- 
Jentrale, G. m. b. H. in Berlin W 9, Schellingstraße 14/15, bis zum 5. No- 
vember 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 
1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von 
dem Empfänger zu erstatten. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigentume des Reichs, 
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung stehen. ’ 
52 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich die ihm nach 81 
Abs. 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht. 
Reichs.-Gesetzbl. 1916. 267 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1916.
	        
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