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(Nr. 5531) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung üÜber
den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916.
Auf Grund des & 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom
27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) wird bestimmt:
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Die Erzeuger von Schwefel sind verpflichtet, ihre gesamte Monatserzeugung
bis zum zehnten Tage des nächsten Monats unter Angabe der Menge, des
Schwefelgehalts und der phhysikalischen Beschaffenheit der Kriegschemikalicn
Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, in Berlin
anzuzeigen.
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Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private
Schwefelwirtschaft, hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären,
ob sie den Schwefel übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung
des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt die Kriegschemikalien Aktien-
gesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, daß sie den Schwefel
nicht übernehmen will), so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt sie, den ange-
botenen Schwefel übernehmen zu wollen, so ist dieser auf ihr Verlangen an die
von ihr aufgegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft über in
dem Zeitpunkt, in welchem die Ubernahmeerklärung dem Eigentümer oder Er-
zeuger zugeht.
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Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private
Schwefelwirtschaft, darf für den von ihr übernommenen Schwefel nicht mehr
als 32 Mark für je 100 Kilogramm Schwefel bei einem Schwefelgehalte von
mindestens 99 vom Hundert des Gesamtgewichts zahlen.
Die Preise gelten für je 100 Kilogramm Reingewicht und umfassen die
Kosten der Beförderung bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsladestelle sowie
die Kosten des Einladens. Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung
bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gewährt werden. Auch kann
für die Auf bewahrung von Schwefel, welcher von der Kriegschemikalien Aktien-
gesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, gemäß 9 2 nicht
übernommen wird, eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Für Schwefel von besonderer chemischer Beschaffenheit oder physikalischer
Auf bereitung ist ein Juschlag oder ein Abschlag in der Höhe zu berechnen, wie
es dem Handelsbrauch im Frieden entspricht.
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Die Preise gelten für Lieferung ausschließlich Verpackung.